Allgemeine Geschäftsbedingungen
GeltungsbereichAlle Lieferungen und Leistungen der s.h.a. Meß- & Datentechnik GmbH (nachfolgend s.h.a.) zur Entwicklung und Erstellung von Testsoft- und Hardware, zur Prüfung und Veredelung von
Bauelementen und Baugruppen sowie Beratungen und Analysen unterliegen ausschließlich
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Mit der
Auftragserteilung an s.h.a. gelten die AGB als anerkannt, wenn der Kunde bei
Auftragserteilung ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz
besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.
Umfang und AusführungDie von s.h.a. zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot,
gegebenenfalls modifiziert durch die Auftragsbestätigung. s.h.a. kann Mindestauftragswerte festlegen, die ausschließlich wesentliche Vertragsleistungen
erfassen. Für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden
gilt ausschließlich Schriftform. Weicht die Auftragserteilung vom zugrunde liegenden
Angebot ab, so gelten die Abweichungen erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung
durch s.h.a. als vereinbart. Das Angebot sowie alle in diesem Zusammenhang von s.h.a. vorgelegten Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden und bleiben Eigentum der s.h.a.. Sie sind nur im Rahmen des
Vertrages zu verwenden und auf Verlangen zurückzugeben, wenn das Angebot nicht zur
Auftragserteilung führt. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei
schriftlicher Bestätigung durch s.h.a. verbindlich. Übertragungen von Rechten und
Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung von s.h.a.. Termin und
Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten, Nachunternehmer
oder Kooperationspartner von s.h.a. die ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllen.
Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Behinderungen des
allgemeinen Warenverkehrs, unvorhersehbarer Arbeitskräftemangel, Streiks, behördliche
Verfügungen oder andere Betriebs- und sonstige von s.h.a. nicht zu vertretende
Störungen bei ihr oder ihren Lieferanten, Nachunternehmern oder Kooperationspartnern sowie
deren Folgen befreien s.h.a. für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse geben der s.h.a. unter
Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht das Recht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. In
diesen Fällen wird s.h.a. den Kunden unverzüglich über die ausbleibende Leistung in
Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten. s.h.a. hat
zudem das Recht, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.
Kundenbeistellungen und Rechte
Kundenbeistellungen und Rechte
Der Kunde ist verpflichtet, s.h.a. rechtzeitig alle zur Ausführung des Auftrags
erforderlichen Unterlagen und Informationen, Bauteile, Materialien und Geräte zur Verfügung zu stellen. Kundenbeistellungen dürfen als richtig und vollständig
behandelt werden, es sei denn, ihre Überprüfung ist als Bestandteil des Auftrages. Leisten der Kunde oder durch ihn eingeschaltete Dritte Hilfe bei der Auftragsumsetzung,
sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
VDE-Bestimmungen, DIN-Normen und ähnliche Vorschriften zu beachten. Der Kunde
versichert, dass durch die Lieferung und Verwendung der Kundenbeistellungen Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden und stellt s.h.a. von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren,
Abfindungen oder Kosten, die zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt
der Kunde. Der Kunde trägt Kosten und Gefahr der Anlieferung der von ihm zu liefernden Kundenbeistellungen, wenn nicht eine Abholung durch s.h.a. vereinbart ist. Bei Versand durch
den Kunden sind die Kundenbeistellungen sachgemäß, gegebenenfalls entsprechend von s.h.a. gegebenen Hinweisen zu verpacken. Für eine Transportversicherung trägt der Kunde
Sorge. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Beschaffenheit der Kundenbeistellungen ergeben,
und hat alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise schriftlich mitzuteilen.
Durchführung
Durchführung
Angenommene Aufträge führt s.h.a. nach den anerkannten Regeln der Technik sowie
nach den im Zeitpunkt der Ausführung bestehenden gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften aus. s.h.a. hat das Recht, ihre Leistungen durch von ihr sorgfältig
ausgesuchte und
zertifizierte Subunternehmer durchführen zu lassen. An gegebenenfalls
von ihnen erstellten
Gutachten und Prüfergebnissen aller Art hat die s.h.a. unbeschadet
anderweitiger
Vereinbarungen das Urheberrecht. Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrages die Erweiterung oder Veränderung des
technischen oder personellen Aufwandes zur Erreichung der Vertragsleistung herausstellen,
wird s.h.a. unverzüglich den Kunden informieren. Die Parteien werden dann
einvernehmlich entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag
auszuführen ist. Kommt keine Einigung zustande, sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag
durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In diesem Falle hat die s.h.a. Anspruch auf
Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen und Bezahlung einer dem tatsächlichen
Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.
Arbeitsergebnis, Abnahme, Teilleistungen, Untersuchungspflicht, Auslieferungs.h.a. übergibt dem Kunden bei Entwicklungsarbeiten, Beratungen,
Analysen oder Prüfungen die im Rahmen der Auftragsdurchführung gewonnenen Erkenntnisse
durch Übergabe eines Abschlussberichts in schriftlicher oder elektronischer Form, falls nicht
anderweitige Vereinbarungen gelten. Bei Bau und Veredelung von Bauelementen und
Baugruppen oder der Herstellung von Test-Hardware übergibt s.h.a. das
Arbeitsergebnis in körperlicher Form zusammen mit einem Abschlussbericht zur Abnahme. Bei
der Abnahme des Arbeitsergebnisses wird ein von beiden Vertragspartnern zu
unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrenübergang
auf den Kunden, auch wenn das Arbeitsergebnis bei der s.h.a. zur weiteren
Verwendung verbleibt. Bei der Herstellung einer Test-Software zur Installation beim Kunden
wird als Arbeitsergebnis nur die kompilierte Version des Testprogramms übergeben.
Änderungen des Testprogramms nimmt ausschließlich s.h.a. vor. Zum Zwecke der
Fehlerbeseitigung kann ein Einblick in den Quell-Code gewährt werden. Die Herausgabe des
Quell-Codes erfolgt nur auf Grund einer gesonderten Vereinbarung.
In sich abgeschlossene und für den Kunden verwendbare Teilleistungen der s.h.a.
sind auf deren Verlangen abzunehmen, die Verjährungsfrist beginnt dann mit der Ablieferung
der jeweiligen Teilleistung oder der Teilabnahme.
Im Falle des Versands des Arbeitsergebnisses hat der Kunde das gelieferte Forschungs- und
Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen. Mängel, Zu wenig oder Falschlieferungen
sind unverzüglich zu rügen.
Gewährleistung und Garantie
Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der s.h.a., ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Das Wahlrecht obliegt s.h.a. Diese darf eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vornehmen, mindestens jedoch zwei. Schlagen auch diese Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder führen sie nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, darf der Kunde zwischen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung wählen. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder Abnahme, und zwar auch bei Testsoftware. Das Recht der Ersatzvornahme der Mangelbeseitigung mit Kostenersatz ist ausgeschlossen. Sollte ein Sachmangel darauf beruhen, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von s.h.a. Arbeitsergebnisse verändert, unsachgemäß benutzt und repariert oder Produkte nicht den Anwendungsvorschriften entsprechend installiert, betreibt oder pflegt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Eine Garantieerklärung der s.h.a. liegt nur dann vor, wenn der Inhalt der Garantie sowie Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes schriftlich ausreichend bestimmt sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt.
Haftung, ProdukthaftungGewährleistung und Garantie
Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der s.h.a., ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Das Wahlrecht obliegt s.h.a. Diese darf eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vornehmen, mindestens jedoch zwei. Schlagen auch diese Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder führen sie nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, darf der Kunde zwischen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung wählen. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder Abnahme, und zwar auch bei Testsoftware. Das Recht der Ersatzvornahme der Mangelbeseitigung mit Kostenersatz ist ausgeschlossen. Sollte ein Sachmangel darauf beruhen, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von s.h.a. Arbeitsergebnisse verändert, unsachgemäß benutzt und repariert oder Produkte nicht den Anwendungsvorschriften entsprechend installiert, betreibt oder pflegt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Eine Garantieerklärung der s.h.a. liegt nur dann vor, wenn der Inhalt der Garantie sowie Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes schriftlich ausreichend bestimmt sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt.
Die Haftung der s.h.a., ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung der s.h.a. für diesen Personenkreis auf Schadenersatz
ist ausgeschlossen, es sei denn, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen lägen
vor. s.h.a. haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verzug für einfache Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt
auf den vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Schaden ohne entgangenen Gewinn
und Mangelfolge- bzw. Regress-Schäden. Die Haftung ist grundsätzlich auf 5 % der Auftragssumme
beschränkt, die Haftungsobergrenze liegt bei Euro 500.000,00 je Schadensfall.
Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann jedoch eine höhere Haftung vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der s.h.a. bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt zwar unberührt. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist aber ausschließlich der Kunde Hersteller im Sinne der gesetzlichen Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von s.h.a. für das Arbeitsergebnis möglich sein kann, stellt sie der Kunde von allen entsprechenden Verpflichtungen vollumfänglich frei.
Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann jedoch eine höhere Haftung vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der s.h.a. bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt zwar unberührt. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist aber ausschließlich der Kunde Hersteller im Sinne der gesetzlichen Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von s.h.a. für das Arbeitsergebnis möglich sein kann, stellt sie der Kunde von allen entsprechenden Verpflichtungen vollumfänglich frei.
Zahlungsbedingungen
Teilzahlungen bei Teilabnahme, Mindestauftragswert-Pauschale
s.h.a. ist berechtigt, bei Auftragswerten über EURO 5.000,00 oder bei Aufträgen,
deren Abwicklung sich voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
erstrecken wird, entsprechend den jeweils angefallenen Aufwendungen Vorkasse- bzw. Zwischenabrechnungen zu stellen. Bei kleinen Teillieferungen wird für vertragliche Leistungen
pauschal eine Mindestauftragswert-Pauschale von Euro 75,00 zuzüglich etwaiger Fracht- und
Nebenkosten abgerechnet.
Fälligkeit und Verzug
Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug macht s.h.a. Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank bestimmten Basiszinssatz geltend. Bei Zahlungsverzug wird für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 5,00 € fällig.
Rechnungsbeanstandungen
sind s.h.a. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich begründet mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.
Eigentumsvorbehalt
s.h.a. behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen vor. Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Aufrechnungsverbot und ZurückbehaltungsrechteRechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug macht s.h.a. Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank bestimmten Basiszinssatz geltend. Bei Zahlungsverzug wird für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 5,00 € fällig.
Rechnungsbeanstandungen
sind s.h.a. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich begründet mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.
Eigentumsvorbehalt
s.h.a. behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen vor. Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Der Kunde hat nur Aufrechnungsrechte, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von s.h.a. schriftlich anerkannt sind.
Software
Soweit im Auftragsumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Auftragsgegenstand überlassen. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen bleiben bei s.h.a.. Die Vergabe von Unterlizenzen bzw. Übertragung ist nicht zulässig.
Urheberrechtsschutz
s.h.a. behält an allen Arbeitsergebnissen das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeitsergebnisse nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Publikation und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen der s.h.a., auch auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
GeheimhaltungUrheberrechtsschutz
s.h.a. behält an allen Arbeitsergebnissen das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeitsergebnisse nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Publikation und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen der s.h.a., auch auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Die Vertragspartner sichern sich hinsichtlich der voneinander erhaltenen Informationen und
des während der Vertragsdurchführung entstehenden Arbeitsergebnisse grundsätzlich vertrauliche Behandlung zu. Solches Wissen dient ausschließlich zum jeweils
eigenen Gebrauch der Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
GerichtsstandSofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der
Hauptsitz der Gesellschaft Erfüllungsort. Gerichtsstand ist für
beide Teile Villingen Schwenningen, Deutschland. s.h.a. und der Kunde unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das
Ausland geliefert wird.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt
dieser im Übrigen wirksam. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
