Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen der s.h.a. Meß- & Datentechnik GmbH (nachfolgend s.h.a.) zur Entwicklung und Erstellung von Testsoft- und Hardware, zur Prüfung und Veredelung von Bauelementen und Baugruppen sowie Beratungen und Analysen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Mit der Auftragserteilung an  s.h.a. gelten die AGB als anerkannt, wenn der Kunde bei Auftragserteilung ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.
 
Umfang und Ausführung
Die von s.h.a. zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, gegebenenfalls modifiziert durch die Auftragsbestätigung. s.h.a. kann Mindestauftragswerte festlegen, die ausschließlich wesentliche Vertragsleistungen erfassen. Für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden gilt ausschließlich Schriftform. Weicht die Auftragserteilung vom zugrunde liegenden Angebot ab, so gelten die Abweichungen erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch  s.h.a. als vereinbart. Das Angebot sowie alle in diesem Zusammenhang von s.h.a. vorgelegten Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum der  s.h.a.. Sie sind nur im Rahmen des Vertrages zu verwenden und auf Verlangen zurückzugeben, wenn das Angebot nicht zur Auftragserteilung führt. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch s.h.a. verbindlich. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung von s.h.a.. Termin und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten, Nachunternehmer oder Kooperationspartner von s.h.a. die ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Behinderungen des allgemeinen Warenverkehrs, unvorhersehbarer Arbeitskräftemangel, Streiks, behördliche Verfügungen oder andere Betriebs- und sonstige von s.h.a. nicht zu vertretende Störungen bei ihr oder ihren Lieferanten, Nachunternehmern oder Kooperationspartnern sowie deren Folgen befreien s.h.a. für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse geben der s.h.a. unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht das Recht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird s.h.a. den Kunden unverzüglich über die ausbleibende Leistung in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten. s.h.a. hat zudem das Recht, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

Kundenbeistellungen und Rechte
Der Kunde ist verpflichtet, s.h.a. rechtzeitig alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen, Bauteile, Materialien und Geräte zur Verfügung zu stellen.  Kundenbeistellungen dürfen als richtig und vollständig behandelt werden, es sei denn, ihre Überprüfung ist als Bestandteil des Auftrages. Leisten der Kunde oder durch ihn eingeschaltete Dritte Hilfe bei der Auftragsumsetzung, sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen und ähnliche Vorschriften zu beachten. Der Kunde versichert, dass durch die Lieferung und Verwendung der Kundenbeistellungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt s.h.a. von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren, Abfindungen oder Kosten, die zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde trägt Kosten und Gefahr der Anlieferung der von ihm zu liefernden Kundenbeistellungen, wenn nicht eine Abholung durch  s.h.a. vereinbart ist. Bei Versand durch den Kunden sind die Kundenbeistellungen sachgemäß, gegebenenfalls entsprechend von s.h.a. gegebenen Hinweisen zu verpacken. Für eine Transportversicherung trägt der Kunde Sorge. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Beschaffenheit der Kundenbeistellungen ergeben, und hat alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise schriftlich mitzuteilen.

Durchführung
Angenommene Aufträge führt s.h.a. nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den im Zeitpunkt der Ausführung bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften aus. s.h.a. hat das Recht, ihre Leistungen durch von ihr sorgfältig ausgesuchte und zertifizierte Subunternehmer durchführen zu lassen. An gegebenenfalls von ihnen erstellten Gutachten und Prüfergebnissen aller Art hat die s.h.a. unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen das Urheberrecht. Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrages die Erweiterung oder Veränderung des technischen oder personellen Aufwandes zur Erreichung der Vertragsleistung herausstellen, wird s.h.a. unverzüglich den Kunden informieren. Die Parteien werden dann einvernehmlich entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag auszuführen ist. Kommt keine Einigung zustande, sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In diesem Falle hat die s.h.a. Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen und Bezahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.
 
Arbeitsergebnis, Abnahme, Teilleistungen, Untersuchungspflicht, Auslieferung
s.h.a. übergibt dem Kunden bei Entwicklungsarbeiten, Beratungen, Analysen oder Prüfungen die im Rahmen der Auftragsdurchführung gewonnenen Erkenntnisse durch Übergabe eines Abschlussberichts in schriftlicher oder elektronischer Form, falls nicht anderweitige Vereinbarungen gelten. Bei Bau und Veredelung von Bauelementen und Baugruppen oder der Herstellung von Test-Hardware übergibt s.h.a. das Arbeitsergebnis in körperlicher Form zusammen mit einem Abschlussbericht zur Abnahme. Bei der Abnahme des Arbeitsergebnisses wird ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden, auch wenn das Arbeitsergebnis bei der s.h.a. zur weiteren Verwendung verbleibt. Bei der Herstellung einer Test-Software zur Installation beim Kunden wird als Arbeitsergebnis nur die kompilierte Version des Testprogramms übergeben. Änderungen des Testprogramms nimmt ausschließlich  s.h.a. vor. Zum Zwecke der Fehlerbeseitigung kann ein Einblick in den Quell-Code gewährt werden. Die Herausgabe des Quell-Codes erfolgt nur auf Grund einer gesonderten Vereinbarung. In sich abgeschlossene und für den Kunden verwendbare Teilleistungen der s.h.a. sind auf deren Verlangen abzunehmen, die Verjährungsfrist beginnt dann mit der Ablieferung der jeweiligen Teilleistung oder der Teilabnahme. Im Falle des Versands des Arbeitsergebnisses hat der Kunde das gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen. Mängel, Zu wenig oder Falschlieferungen sind unverzüglich zu rügen.

Gewährleistung und Garantie

Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der s.h.a., ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Das Wahlrecht obliegt s.h.a. Diese darf eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vornehmen, mindestens jedoch zwei. Schlagen auch diese Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder führen sie nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, darf der Kunde zwischen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung wählen. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder Abnahme, und zwar auch bei Testsoftware. Das Recht der Ersatzvornahme der Mangelbeseitigung mit Kostenersatz ist ausgeschlossen. Sollte ein Sachmangel darauf beruhen, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von s.h.a. Arbeitsergebnisse verändert, unsachgemäß benutzt und repariert oder Produkte nicht den Anwendungsvorschriften entsprechend installiert, betreibt oder pflegt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Eine Garantieerklärung der s.h.a. liegt nur dann vor, wenn der Inhalt der Garantie sowie Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes schriftlich ausreichend bestimmt sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt.

Haftung, Produkthaftung
Die Haftung der s.h.a., ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung der s.h.a. für diesen Personenkreis auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen lägen vor. s.h.a. haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verzug für einfache Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Schaden ohne entgangenen Gewinn und Mangelfolge- bzw. Regress-Schäden. Die Haftung ist grundsätzlich auf 5 % der Auftragssumme beschränkt, die Haftungsobergrenze liegt bei Euro 500.000,00 je Schadensfall.
Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann jedoch eine höhere Haftung vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der s.h.a. bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt zwar unberührt. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist aber ausschließlich der Kunde Hersteller im Sinne der gesetzlichen Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von s.h.a. für das Arbeitsergebnis möglich sein kann, stellt sie der Kunde von allen entsprechenden Verpflichtungen vollumfänglich frei.

Zahlungsbedingungen

Teilzahlungen bei Teilabnahme, Mindestauftragswert-Pauschale
s.h.a. ist berechtigt, bei Auftragswerten über EURO 5.000,00 oder bei Aufträgen, deren Abwicklung sich voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken wird, entsprechend den jeweils angefallenen Aufwendungen Vorkasse- bzw. Zwischenabrechnungen zu stellen. Bei kleinen Teillieferungen wird für vertragliche Leistungen pauschal eine Mindestauftragswert-Pauschale von Euro 75,00 zuzüglich etwaiger Fracht- und Nebenkosten abgerechnet.
Fälligkeit und Verzug
Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug macht s.h.a. Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank bestimmten Basiszinssatz geltend. Bei Zahlungsverzug wird für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 5,00 € fällig.
Rechnungsbeanstandungen
sind s.h.a. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich begründet mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.
Eigentumsvorbehalt
s.h.a. behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen vor. Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde hat nur Aufrechnungsrechte, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von s.h.a. schriftlich anerkannt sind.

Software
Soweit im Auftragsumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Auftragsgegenstand überlassen. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen bleiben bei s.h.a.. Die Vergabe von Unterlizenzen  bzw. Übertragung ist nicht zulässig.

Urheberrechtsschutz
s.h.a. behält an allen Arbeitsergebnissen das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeitsergebnisse nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Publikation und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen der s.h.a., auch auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Geheimhaltung
Die Vertragspartner sichern sich hinsichtlich der voneinander erhaltenen Informationen und des während der Vertragsdurchführung entstehenden Arbeitsergebnisse grundsätzlich vertrauliche Behandlung zu. Solches Wissen dient ausschließlich zum jeweils eigenen Gebrauch der Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses. 

Gerichtsstand
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz der Gesellschaft Erfüllungsort. Gerichtsstand ist für beide Teile Villingen Schwenningen, Deutschland. s.h.a. und der Kunde unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt dieser im Übrigen wirksam. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

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